Grundlagenwissen Adoption

APFEL – Informationen des Vereins 2015
Aspekte und Grundlagen der Adoption
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Einleitung
Für Mütter/Eltern zur Aufnahme eines Kindes, adoptierte Kinder/ Jugendliche/Erwachsene, Adoptiveltern und Bewerber sind die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts, die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts und Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft zuständig.

Adoptionen haben weitreichende soziale und rechtliche Konsequenzen. Es ist daher wichtig, dass die Fachkräfte im Beratungsprozess und in der Ermittlungsphase die Lebenssituation mit den Müttern/Eltern des Kindes und den potenziellen Adoptiveltern eingehend reflektieren, um einen fundierten Entscheidungsprozess im Interesse des Kindes und seiner Eltern zu ermöglichen.

Die Adoptionsvermittlung ist eine Aufgabe der Jugendhilfe. Sie erfolgt, wenn Mütter/Eltern sich auch noch nach eingehender psychosozialer Beratung für die Freigabe zur Adoption ihres Kindes entscheiden.

Die Beratungsstelle/Jugendamt sind bestrebt, für diese Kinder geeignete Adoptiveltern zu finden. Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, d. h. die Bemühungen richten sich auf das Kind und die Wahrung seiner Bedürfnisse. Für das Kind werden geeignete Adoptiveltern ausgewählt.

Die Adoption soll dem Kind familiäre Geborgenheit, elterliche Zuwendung und eine positive Lebensperspektive unter Achtung und Wertschätzung seiner Herkunftseltern sichern. Seine Lebensbedingungen sollen sich durch die Annahme als Kind so verbessern, dass eine stabile und intakte Persönlichkeitsentwicklung erwartet werden kann. Adoptiveltern müssen bereit sein, vorbehaltlos ein Leben lang Elternschaft zu übernehmen.

An Adoptivbewerber gerichtete Voraussetzungen

Motivation

Gründe, ein Kind annehmen zu wollen, liegen primär in der eigenen Kinderlosigkeit. Die meisten Bewerber würden gerne einen Säugling aufnehmen, weil sie von Anbeginn die Entwicklungsschritte des Kindes miterleben und seine Förderung und Erziehung übernehmen wollen.

Bewerber entscheiden sich für die Aufnahme eines älteren Kindes insbesondere dann, wenn sie selbst älter sind. Beachtet werden muss, dass diese Kinder bereits durch ihre Vorgeschichte geprägt sind. Die Aufnahme eines solchen Kindes erfordert viel Einfühlungsvermögen, Verständnis und die Bereitschaft, bei auftretenden Erziehungsproblemen Geduld und Lernbereitschaft aufzubringen und sich ggf. Hilfe zu holen.

Anzumerken ist, dass selbst ein Säugling kein „unbeschriebenes Blatt“ ist. Der pränatalen Prägung wird nach neurowissenschaftlichen Erkenntnissen immer größere Bedeutung beigemessen. Es ist davon auszugehen, dass die Lebenssituation sowie die physische und psychische Verfassung der Mutter während der Schwangerschaft einen nachhaltig prägenden Einfluss auf das gesamte Leben des Menschen haben.

Es bewerben sich auch Eltern, die bereits ein oder mehrere Kinder haben. Sie möchten einem weiteren Kind die Möglichkeit geben, mit ihrer Familie aufzuwachsen.

Hände formen Haus aus Holzstäben.

Notwendige Unterlagen und Erfordernisse

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen ein Kind aufzunehmen, können Sie mit der für Sie zuständigen Beratungsstelle einen ersten Gesprächstermin zur allgemeinen Information vereinbaren.

Mit dem sich anschließenden Bewerbungsverfahren sind mehrere persönliche Gespräche zur Ergründung Ihrer Situation und Ihrer Motivation zur Aufnahme eines Kindes verbunden.

Zunächst werden Sie über Adoptions- und Pflegekindervermittlung ausführlich informiert. Haben Sie dann Interesse, sich um die Aufnahme eines Kindes zu bewerben, erfolgt das Prüfverfahren auf Eignung Ihrer Person. Dieser mehrere Monate dauernde Prozess soll Ihnen auch Gelegenheit zur Selbstreflexion geben.

Des Weiteren sind einige Formalitäten zu erfüllen, wie die Bearbeitung eines Bewerbungsbogens, die Vorlage eines ärztlichen Attestes und eines polizeilichen Führungszeugnisses. Aus einem ausführlichen Lebensbericht sollen Ihre wichtigsten persönlichen Daten, der Verlauf Ihrer Kindheit und Jugend, Ihr schulischer und beruflicher Werdegang, Ihre momentane Situation, einschließlich Partnerschaft und Einbindung in soziale Bezüge etc. ersichtlich sein.

An Adoptiveltern werden hohe Anforderungen gestellt, denn mit der Aufnahme eines Kindes in ihre Familie übernehmen sie eine große Verantwortung für dessen Schicksal. Dieses Kind hat ein Recht auf Zuwendung, Liebe, Geborgenheit und ein Recht auf gewaltfreie Erziehung in physischer wie psychischer Hinsicht. Durch die Möglichkeit des Aufwachsens in einer Adoptivfamilie soll dem Kind eine zuverlässige und stabile Elternschaft garantiert werden, die es unter Achtung seiner Herkunft in ein verantwortungsvolles Leben führt.

Adoptivkinder können nicht die eigene Kinderlosigkeit und den damit verbundenen Schmerz kompensieren. Mit dieser traumatischen Erfahrung müssen sich die Bewerber gesondert mit dem Ziel der psychischen Verarbeitung auseinandersetzen, bevor sie sich in ein Bewerbungsverfahren begeben.
Zu den Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle gehört auch, zu besprechen, in wieweit sich die Adoptivbewerber mit den Bedürfnissen von Kindern im Allgemeinen und von Adoptiv- bzw. Pflegekindern im Besonderen auseinandergesetzt haben. In Beratungsgesprächen wird daher auch über die Erziehungsvorstellungen gesprochen. Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang, durch persönliche Kontakte in Ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis, Erfahrungen im Umgang mit Kindern zu sammeln. Es sollte Ihnen aber bewusst sein, dass diese Erfahrungen nicht mit den Anforderungen, die die Erziehung eines Kindes mit sich bringen, gleichzusetzen sind.

Persönliche Voraussetzungen sind, dass ein Ehepartner das fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Starre Altersgrenzen nach oben sind nicht gegeben. Zu bedenken ist, dass auch das heranwachsende Kind körperlich und psychisch belastbare Eltern benötigt. Eine Vermittlung bei einem Altersabstand von mehr als 40 Jahren wird daher nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Ihre familiäre, berufliche und wirtschaftliche Situation sollte gesichert sein. Eine kinderfreundliche Umgebung und ein harmonisches, das Kind nicht überforderndes, soziales Umfeld sind Voraussetzung.

Es ist sinnvoll, die Verwandtschaft im Hinblick auf eine Akzeptanz des Kindes in das Adoptionsverfahren mit einzubeziehen. Ein adoptiertes Kind erwirbt die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes, somit auch die volle Erbberechtigung, auch diesbezüglich kann es von Bedeutung sein, sich mit Verwandten zu besprechen. Insbesondere sollte dadurch vermieden werden, dass Großeltern mit den Adoptivenkelkindern fremdeln.

Wartezeit

Den vielen Adoptivbewerbern stehen wenige zu vermittelnde Kinder, insbesondere Säuglinge und Kleinkinder, gegenüber. Daraus ergeben sich ggf. lange Wartezeiten, wobei das Zustandekommen einer Vermittlung nicht garantiert werden kann. Alternativ besteht vielleicht die Möglichkeit, ein Pflegekind, evtl. mit Adoptionsoption, aufzunehmen.
Menschen beobachten Sanduhr und wartende Babys.

Die Vermittlung

Rechtliche Voraussetzungen
Eltern, die sich entscheiden ihr Kind zur Adoption freizugeben, müssen nach §1747 BGB beim Notariat eine beurkundete Einwilligungserklärung zur Freigabe des Kindes abgeben. Diese kann frühestens erfolgen, wenn das Kind 8 Wochen alt ist.

Nach § 1750 (3) BGB bedarf die Einwilligungserklärung einer minderjährigen Mutter nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie kann alleine entscheiden, ob sie ihr Kind zur Adoption freigeben möchte.

Eltern bzw. die leibliche Mutter können von der Freigabe zurücktreten und das Kind, auch wenn die Vermittlung in eine Adoptivfamilie bereits erfolgte, zurückverlangen, solange sie keine notarielle Einwilligung gegeben haben.

Auf Antrag des Kindes, d. h. seines Vormundes, kann bei anhaltend schwerer Pflichtverletzung oder Gleichgültigkeit nach § 1748 BGB die Einwilligungserklärung der Eltern durch den Richter ersetzt werden. Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

Vermittlungsvorgang

Haben die Eltern bzw. hat die Mutter nach erfolgter intensiver Beratung um Vermittlung gebeten, so wählt die Adoptionsvermittlungsstelle die für das Kind geeigneten Bewerber aus.

Diese werden zunächst umfassend über das Kind bezüglich seiner Biografie, seines Gesundheitsstatus und seines familiären Hintergrundes informiert. Die Kontaktanbahnung zwischen dem Kind und den Annehmenden erfolgt individuell und erstreckt sich bei älteren Kindern über einen längeren Zeitraum. Ist eine Bindung zwischen dem Kind und den Annehmenden entstanden, kann die Adoption erfolgen.

In seltenen Fällen kommt es zur Adoptionsvermittlung behinderter Kinder. Es gibt allerdings nur wenige Bewerber, die über ausreichende Ressourcen verfügen, um ein behindertes Kind aufzunehmen.

Adoptionspflege

Die Zeit der Adoptionspflege nach§ 1744 BGB dient der Annäherung und Integration des Kindes in die Adoptivfamilie. Die Dauer richtet sich nach dem Einzelfall und sollte so bemessen sein, dass vor der Adoption Aussagen zum Eltern-Kind-Verhältnis und zur Bindung zwischen Adoptiveltern und Kind gemacht werden können. Bei einem Säugling oder Kleinkind kann die Adoptionspflegezeit kürzer sein als bei älteren Kindern, da die Eingewöhnungsphase bei Kleinkindern in der Regel unproblematisch verläuft und sehr schnell eine Bindung zwischen Kind und Adoptiveltern entsteht.

Während der Adoptionspflegezeit werden die Adoptionseltern durch die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle beraten und unterstützt. Diese sind verpflichtet gegenüber dem Familiengericht eine gutachtliche, schriftlich verfasste Äußerung abzugeben. Darin wird festgestellt, ob eine Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung zu erwarten ist.

Die Adoptiveltern sollten ihren Annahmevertrag möglichst frühzeitig notariell beurkundet und beim zuständigen Familiengericht eingereicht haben, damit die Adoption ggf. auch nach dem plötzlichen Tod eines der Annehmenden erfolgen kann. Eine frühzeitige Antragstellung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Adoptionspflegezeit.

Die Adoption erfolgt durch vormundschaftsrichterlichen Beschluss nach persönlicher Anhörung der Adoptiveltern durch den Richter.
Familie Gesundheit Stethoskop grüner Hintergrund

Inkognito- oder halboffene/offene Adoption

Bei der Inkognito-Adoption erfahren die abgebenden Eltern nicht, von welcher Familie das Kind aufgenommen wurde. Sie erhalten aber Sachinformationen über die Annehmenden, ggf. können sie diese persönlich im Rahmen der Hilfe der Vermittlungsstelle persönlich kennenlernen. Um das Inkognito zu wahren, veranlasst die Behörde beim Meldeamt einen Sperrvermerk, so dass der Aufenthalt des Kindes nicht bekannt wird.

Bei der halboffenen Adoption können die abgebenden Eltern die Adoptiveltern unter Wahrung des Inkognitos persönlich kennen lernen. Es kann briefliche oder persönliche Kontakte. zwischen dem Kind bzw. zwischen den Adoptiveltern und den leiblichen Eltern geben. Den Beratungsstellen fällt dabei eine Vermittlungs- und Begleitungsfunktion zu.

Bei der offenen Adoption ist den leiblichen Eltern umfassend bekannt, durch wen adoptiert wurde. Daraus ergibt sich zwischen den Beteiligten eine mehr oder weniger intensive Kontaktgestaltung. Auch hier sollte die Beratung und Begleitung durch die Vermittlungsstelle erfolgen.

Wichtige Hinweise
Adoption durch Stiefeltern oder Verwandte

Die Adoption durch Verwandte oder Stiefeltern ist möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Die Adoptionsvoraussetzungen und die Adoptionseignung werden mit gleicher Sorgfalt wie bei einer Fremdadoption geprüft.

Auch in diesen Fällen ist von der Beratungsstelle gegenüber dem Familiengericht eine ausführliche, schriftlich verfasste gutachtliche Stellungnahme abzugeben.

Annahme von Kindern aus dem Ausland

Die Bemühungen von Bewerbern um Annahme eines Kindes aus dem Ausland haben angesichts rückläufiger Zahlen zu vermittelnder deutscher Adoptivkinder zugenommen. Gut lesbare, einführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen sowohl für Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens als auch für andere Herkunftsländer finden sich auf der Website der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption. Bei internationalen Adoptionen fallen Gebühren an, wie z. B. für das Erstellen eines Eignungsberichtes durch das Jugendamt, Anwalts- und Gerichtskosten, etc. Wegen des Adoptions- und Anbahnungsverfahrens kann ein mehrwöchiger Aufenthalt im jeweiligen Land erforderlich sein.

Im Vermittlungsprozess ist auf absolute Seriosität der beteiligten Stellen zu achten. Die Plausibilität der Freigabe muss gegeben und der Wechsel des Kindes in einen anderen Kulturkreis vertretbar sein.

Aufklärung des Kindes über seine Herkunft

Die Aufklärung des Kindes über seine Herkunft ist für die Annehmenden absolut verpflichtend. Es kommt leider noch immer vor, dass mit dem Adoptivkind bis zu seiner Volljährigkeit und ggf. auch darüber hinaus nicht über die Tatsache der Adoption gesprochen wird. Bis 2009 wurde sie ihm spätestens durch die Abstammungsurkunde bei Eheschließung bekannt. Seit 2009 ist ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister obligatorisch, der neben den Adoptiveltern auch die leiblichen Eltern benennt.

Anmerkung: Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet. Die Kenntnis der eigenen Abstammung gehört zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft einnehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern.

Wurde die Aufklärung versäumt so kann es zu einem tief greifenden Vertrauensbruch zwischen dem Adoptierten und den Adoptiveltern und erheblichen psychischen Belastungen kommen. Über das Wie und Wann einer Aufklärung fällt der Vermittlungsstelle Beratungsfunktion zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1989 entschieden, dass Adoptierte grundsätzlich ein Anrecht auf Information über ihre leiblichen Eltern haben. Das Kind sollte entsprechend seinem Entwicklungsstand kontinuierlich über seine Herkunft aufgeklärt werden, schon im Kindergartenalter und davor. Dies gilt auch für Stiefeltern- und Verwandtenadoption. Ein frühzeitig aufgeklärtes Adoptivkind wächst dadurch unbelasteter auf. Es wird vermieden, dass das Kind durch Außenstehende von seiner Adoption erfährt und Sorge getragen, dass biografische Leerstellen erst gar nicht entstehen können.

Je natürlicher der Umgang mit der Herkunft des Kindes ist, desto unbelasteter kann mit dem Kind selbst und im Familienkreis darüber gesprochen werden.

Suche und Begegnung

Zu wissen wer die Eltern sind, ist für die meisten Adoptierten von großer Bedeutung. Den Herkunftseltern muss ein Platz im Leben des Kindes eingeräumt werden. Die innere Haltung der Adoptiveltern ihnen gegenüber ist von großer Wichtigkeit. Sie darf nicht ausgrenzend oder abwertend sein. Adoptivkinder könnten sonst Minderwertigkeitsgefühle oder Identitätsprobleme bekommen, aber auch Loyalitätskonflikte oder Abwehrhaltungen gegenüber den Adoptiveltern können die Folge sein.

Adoptiveltern müssen sich darauf einstellen, dass sich beim Kind früher oder später das Bedürfnis entwickelt, die leiblichen Eltern kennen zu lernen. Der Umgang mit diesem Wunsch gelingt umso besser, je offener in der bis dahin gelebten Zeit mit dem Thema umgegangen wurde.

Bei Adoptierten aus dem Ausland ist ein Kontakt zur Herkunftsfamilie oft erschwert oder ausgeschlossen. Dem Kind sollte aber zumindest der Zugang zur Kultur seines Herkunftslandes ermöglicht werden, beispielsweise durch Bilder, Literatur, spezifisches Kunsthandwerk, Landeskunde, Ausgestaltung des Kinderzimmers mit landestypischen Requisiten etc. Die Beschäftigung mit der Kultur und der Sprache des Herkunftslandes kann für den Adoptierten bereichernd sein und zu seiner Identitätsfindung beitragen. Zu gegebener Zeit können entsprechend vorbereitete Reisen in das Herkunftsland ein wertvolles und notwendiges Ereignis für den jungen Menschen darstellen.

Wollen Jugendliche/erwachsene Adoptierte Informationen über ihre Herkunft oder wünschen Mütter/Eltern bzw. leibliche Angehörige Auskünfte über den Werdegang des abgegebenen Kindes, so haben sie in ihrem Anliegen das Recht auf Beratung und Unterstützung durch die Vermittlungsstelle.

Information und Fortbildung für Adoptions- und Pflegeeltern

Die Jugendämter sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen eines Prüfungsverfahrens die Eignung der Bewerber zu ermitteln. Dies beinhaltet einen längeren mitwirkungspflichtigen Prozess der Reflexion, in dessen Verlauf den Bewerbern auch eine Hilfestellung zur „Selbstprüfung“ gegeben werden sollte.

Den Bewerbern ist zu raten, sich umfassend – schon vor der Kontaktaufnahme zur Vermittlungsstelle – in die Materie einzuarbeiten.

Dabei ist hilfreich:
- Einschlägige Sendungen in den Medien (Hörfunk, Fernsehen Fachzeitschriften, Zeitungen, Internet) zu verfolgen.

- Literatur zum Thema zu studieren. Dabei kann auf Bücher der Stadtbücherei, ggf. auch auf die Literatur der Vermittlungsstelle oder der Vereine zugegriffen werden.

- An den Fortbildungsveranstaltungen des Jugendamtes, der kirchlichen Vermittlungsstellen, der Adoptiv- und Pflegeelternvereine, der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes/Holzminden und der Volkshochschule/ Abendakademie teilzunehmen.

Abschließend sei bemerkt, dass man sich dem Adoptionsvorhaben langsam und in kleinen Schritten nähern sollte. Schnelligkeit und spontanes Handeln im Verfahren ist unbedingt zu vermeiden. Die Bewerber sollten sich ein bedächtiges Hineinwachsen in die komplexe Materie erlauben. Bewerber sollten keine vorgefassten Meinungen zum Thema haben, sondern Offenheit und Lernbereitschaft zeigen. Auf keinen Fall sollten nach eigenen Vorstellungen an den Vermittlungsstellen vorbei Initiativen zum Realisieren des Kinderwunsches entfaltet werden. Schon aus Gründen des Selbstschutzes sei geraten, keine wenig reflektierten Schritte in Richtung Adoption zu unternehmen. Die Komplexität der Adoption darf nicht unterschätzt werden und verlangt daher von allen Beteiligten ein hohes Maß an verantwortlichem Handeln, Entwicklung von Problembewusstsein und seitens der Vermittlungsstellen fachliches Können. Vor dem Hintergrund der in dieser Ausarbeitung dargestellten Aspekte und des daraus resultierenden Kooperationsanspruchs zwischen den beteiligten Jugendämtern / Vermittlungsstellen und Antragstellern kann sich bei längerem Durchhaltevermögen das Gelingen einer Kindesaufnahme ergeben.

Der Autor

Klaus Fark war bis 2006 Leiter des „Fachdienstes Pflegekinderwesen /Adoption“ am Jugendamt der Stadt Mannheim. Für die Qualifizierung des Spezialdienstes und für „herausragende Arbeiten im Dienst von Adoptiv- und Pflegekindern“ erhielt er 2004 den Förderpreis der Stiftung zum Wohl des Pflegekindes/Holzminden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Öffentlichen Dienst gründete sich auf seine Initiative hin der Verein Adoptiv- und Pflegekinder Mannheim.